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512.11 CH-SG

Art. 3 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - c) Einberufung und Beschlussfähigkeit

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Art. 3 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · c) Einberufung und Beschlussfähigkeit

1. Die tripartite Kommission tagt, so oft es die Geschäfte verlangen.

2. Sie wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder wenn es wenigstens vier Mitglieder verlangen einberufen.

3. Sie ist beschlussfähig, wenn wenigstens je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft sowie des Kantons anwesend sind.

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