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512.11 CH-SG

Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - b) Wahl, Amtsdauer und Vorsitz

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Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · b) Wahl, Amtsdauer und Vorsitz

1. Die tripartite Kommission wird durch die Regierung gewählt.

2. Die Amtsdauer richtet sich nach der Amtsdauer der Regierung.

3. Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Wirtschaft und Arbeit hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die tripartite Kommission selbst.

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