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512.11 CH-SG

Art. 1 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung - Tripartite Kommission a) Zusammensetzung

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Art. 1 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung · Tripartite Kommission a) Zusammensetzung

1. Die tripartite Kommission setzt sich aus je vier Vertreterinnen oder Vertretern der Arbeitnehmerschaft, der Arbeitgeberschaft und des Kantons zusammen.

Tripartite Kommission a) Zusammensetzung Art. 2 Verordnung zur eidgenössischen Entsendegesetzgebung →

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