511.31
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit - Gemeinderat
Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit · Gemeinderat
1. Der Gemeinderat oder das von ihm beauftragte Organ
a) unterstützt das Amt für Wirtschaft und Arbeit beim Vollzug;
b) meldet Gesetzesübertretungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.