Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.31 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit - Gemeinderat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (5 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit · Gemeinderat

1. Der Gemeinderat oder das von ihm beauftragte Organ

a) unterstützt das Amt für Wirtschaft und Arbeit beim Vollzug;

b) meldet Gesetzesübertretungen dem Amt für Wirtschaft und Arbeit.

← Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit Volkswirtschaftsdepartement Art. 5 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →