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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit - Amt für Wirtschaft und Arbeit

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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit · Amt für Wirtschaft und Arbeit

1. Amt für Wirtschaft und Arbeit vollzieht die Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit.

2. Es hat insbesondere folgende Aufgaben

a) Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters;

b) Ausstellen von Bescheinigungen über die Eintragung im Arbeitgeberregister. Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat und die Gemeinde, in welcher der Arbeitgeber seinen Wohnsitz oder der Betrieb seinen Sitz hat, erhalten eine Kopie der Bescheinigung;

c) Kontrolle und Beratung von Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern;

d) Entscheid über die Anwendbarkeit der Bundesgesetzgebung über die Heimarbeit in Zweifelsfällen;

e) Bewilligung von Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe und der Abnahme von Heimarbeit;

f) jährliche Berichterstattung an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit;

g) Koordination von Vollzugsmassnahmen mit Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenze hinaus.

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