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511.11 CH-SG

Art. 6 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Vollzugsbeginn

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Art. 6 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. November 1988 angewendet.

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