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Art. 5 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Aufhebung bisherigen Rechts

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Art. 5 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. März 1966 wird aufgehoben.

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