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Art. 4a Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit

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Art. 4a Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Bewilligungsfreie Sonntagsarbeit

1. Ein Verkaufsgeschäft, das einen Sonntagsverkauf nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 durchführt, benötigt hierfür keine Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Sonntag.

2. Vorausgesetzt ist, dass die politische Gemeinde die entsprechenden Sonntage direkt in einem Erlass oder Beschluss bezeichnet oder die Sonntagsverkäufe durch Bewilligung zulässt.

3. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht für die hohen Feiertage nach Art. 3 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 sowie folgende öffentliche Ruhetage

a) 1. Januar und direkt angrenzender Sonntag;

b) Ostermontag;

c) Auffahrt;

d) Pfingstmontag;

e) 1. August und direkt angrenzender Sonntag;

f) 1. November und direkt angrenzender Sonntag;

g) 24. Dezember;

h) 26. Dezember und direkt folgender Sonntag.

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