511.11
CH-SG
Art. 4 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Polizei
Art. 4 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Polizei
1. Die Polizeistationen der Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen
a) führen im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Abklärungen und Kontrollen durch;
b) melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen und Strafanzeigen.