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511.11 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Polizei

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Art. 4 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Polizei

1. Die Polizeistationen der Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen

a) führen im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Abklärungen und Kontrollen durch;

b) melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen und Strafanzeigen.

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