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511.11 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Politische Gemeinde

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Art. 3 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Politische Gemeinde

1. Die zuständige Gemeindebehörde

a) führt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Erhebungen durch;

b) meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind;[6]

c) meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen.

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