511.11
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Politische Gemeinde
Art. 3 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Politische Gemeinde
1. Die zuständige Gemeindebehörde
a) führt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Erhebungen durch;
b) meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind;[6]
c) meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen.