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511.11 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel - Amt für Wirtschaft und Arbeit

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Art. 2 Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel · Amt für Wirtschaft und Arbeit

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde im Sinn der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

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