Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Volkswirtschaftsdepartement

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1. Das Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsicht aus über den Vollzug der Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

2. Es verfügt die zwangsweise Schliessung von Betrieben.

3. ...

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde im Sinn der eidgenössischen Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel.

1. Die zuständige Gemeindebehörde

a) führt im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Erhebungen durch;

b) meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit die Bauvorhaben von Betrieben, welche dem Plangenehmigungsverfahren unterstellt sind;[6]

c) meldet dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen.

1. Die Polizeistationen der Kantonspolizei und die Stadtpolizei St.Gallen

a) führen im Auftrag des Amtes für Wirtschaft und Arbeit Abklärungen und Kontrollen durch;

b) melden dem Amt für Wirtschaft und Arbeit Gesetzesübertretungen und Strafanzeigen.

1. Ein Verkaufsgeschäft, das einen Sonntagsverkauf nach Art. 12 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 durchführt, benötigt hierfür keine Bewilligung für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Sonntag.

2. Vorausgesetzt ist, dass die politische Gemeinde die entsprechenden Sonntage direkt in einem Erlass oder Beschluss bezeichnet oder die Sonntagsverkäufe durch Bewilligung zulässt.

3. Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung gelten nicht für die hohen Feiertage nach Art. 3 des Gesetzes über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004 sowie folgende öffentliche Ruhetage

a) 1. Januar und direkt angrenzender Sonntag;

b) Ostermontag;

c) Auffahrt;

d) Pfingstmontag;

e) 1. August und direkt angrenzender Sonntag;

f) 1. November und direkt angrenzender Sonntag;

g) 24. Dezember;

h) 26. Dezember und direkt folgender Sonntag.

1. Die Vollzugsverordnung zur Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 29. März 1966 wird aufgehoben.

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