511.1
CH-SG
Art. 7 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz - Feststellung überholter Vorschriften
Art. 7 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz · Feststellung überholter Vorschriften
1. Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regierungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.