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511.1 CH-SG

Art. 2 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz - Vollzug

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Art. 2 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz · Vollzug

1. Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt dem Staat.

2. Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.

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