511.1
CH-SG
Art. 2 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz - Vollzug
Art. 2 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz · Vollzug
1. Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt dem Staat.
2. Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.