511.1
CH-SG
Art. 1 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz - Ergänzende Vorschriften
Art. 1 Einführungsgesetz zum eidgenössischen Arbeitsgesetz · Ergänzende Vorschriften
1. Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen dem Kanton vorbehalten sind.
2. Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.