Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.1 CH-SG

Ergänzende Vorschriften

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton St. Gallen
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Soweit die kantonalen Gesetze keine Regelung treffen, ist der Regierungsrat zuständig zum Erlass der Vorschriften, die im eidgenössischen Arbeitsgesetz und in den gestützt darauf erlassenen eidgenössischen Verordnungen dem Kanton vorbehalten sind.

2. Die Befugnis, in Ergänzung des Obligationenrechtes die Dauer der Ferien der Arbeitnehmer bis zu drei Wochen zu verlängern, bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.

1. Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, Auffahrt, Pfingstmontag, Bundesfeiertag, Allerheiligen, Weihnachtstag und Stefanstag sind dem Sonntag gleichgestellt.

1. Der Vollzug des eidgenössischen Arbeitsgesetzes und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften obliegt dem Staat.

2. Die politischen Gemeinden können zur Mitwirkung herangezogen werden.

1. Das Gesetz über den Schutz der Arbeiterinnen und der Bediensteten der Laden- und Kundengeschäfte vom 22. Juni 1925 wird aufgehoben.

1. Soweit nicht dieses Gesetz bisheriges Recht anpasst oder aufhebt, stellt der Regierungsrat durch Verordnung fest, welche gesetzlichen Vorschriften über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel infolge des eidgenössischen Arbeitsgesetzes überholt sind und welche Vorschriften weiterhin gelten.

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

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