458.11
CH-SG
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Todesbescheinigung
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 9 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Todesbescheinigung
1. Hat der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt er unter Verwendung eines vom Gesundheitsdepartement abgegebenen Formulars die Todesbescheinigung.
2. Hat der Arzt keinen Zweifel über die Todesursache und ist weder Fahrlässigkeit noch Einwirkung Dritter zu vermuten, macht er eine entsprechende Eintragung in die Todesbescheinigung.