458.11
CH-SG
Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Leichenschau
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Leichenschau
1. Die Leichenschau darf nur von einem Arzt vorgenommen werden.