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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Leichenschau

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
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Art. 8 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Leichenschau

1. Die Leichenschau darf nur von einem Arzt vorgenommen werden.

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