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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Anordnung der Leichenschau

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
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Art. 7 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Anordnung der Leichenschau

1. Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes ordnet die Leichenschau an, sofern diese nicht bereits stattgefunden hat.

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