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Art. 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Vollzugsbeginn

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 37 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Vollzugsbeginn

1. Diese Verordnung wird ab 1. März 1967 angewendet.

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