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458.11 CH-SG

Art. 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Aufhebung bisherigen Rechtes

IV. Schlussbestimmungen
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Art. 33 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Aufhebung bisherigen Rechtes

1. Es werden aufgehoben

a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 22. Oktober 1873,

b) die Verordnung betreffend die Feuerbestattung vom 26. Februar 1930.

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