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Art. 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Schicklichkeit

III. Leichenüberführungen
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Art. 31 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Schicklichkeit

1. Die Leichen sind in schicklicher Weise zu überführen.

2. Zur Leichenüberführung muss ein besonders eingerichtetes Fahrzeug verwendet werden.

3. Der Leichnam eines Kindes darf im Kanton sowie nach oder von einem anderen Kanton ausnahmsweise in einem Privatauto überführt werden, wenn der Sarg nicht mehr als einen Meter lang ist. Ferner sind Ausnahmen für das Wegführen von Opfern ab der Unfallstelle zulässig.

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