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Art. 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Öffentliche Gesundheit

III. Leichenüberführungen
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Art. 30 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Öffentliche Gesundheit

1. Bei Leichenüberführungen sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften des Bundes über den Leichentransport zu beachten.

2. Die Überführung von Leichen in das Ausland sowie die Überführung der Leichen von Menschen, die an einer gemeingefährlichen, epidemischen Krankheit gestorben sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Amtsarzt des Sterbeortes ausgestellten Leichenpasses.

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