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Art. 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Registerführung

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
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Art. 29 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Registerführung

1. Die politische Gemeinde führt ein Register über die Bestattungen in der Gemeinde.

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