458.11
CH-SG
Art. 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Aufhebung der Gräber nach Ablauf der Grabesruhe
1. Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe ist in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde bekanntzugeben.
2. In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung einer genügenden Frist aufzufordern, die Gräber zu räumen. Grabmäler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt worden sind, verfallen der zum Unterhalt des Friedhofes verpflichteten Körperschaft.
3. Leichenreste sind entweder in einem Sammelgrab oder unter dem neu zu versenkenden Sarg schicklich beizusetzen.