Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
458.11 CH-SG

Art. 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe

1. Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt, wenn

a) die nächsten Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind;

b) der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;

c) die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.

2. Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den Gesuchstellern zu tragen.

3. Art. 254 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 bleibt vorbehalten.

← Art. 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen Öffentliche Gesundheit Art. 27 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →