458.11
CH-SG
Art. 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 26 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Graböffnung vor Ablauf der Grabesruhe
1. Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt, wenn
a) die nächsten Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind;
b) der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;
c) die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.
2. Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den Gesuchstellern zu tragen.
3. Art. 254 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 bleibt vorbehalten.