458.11
CH-SG
Art. 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - e) Bezeichnung und Wartung
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 25 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · e) Bezeichnung und Wartung
1. Die politische Gemeinde sorgt dafür, dass vernachlässigte Gräber wenigstens einfach bepflanzt und für die ganze Dauer der im Gesetz vorgeschriebenen Grabesruhe in schicklicher Weise mit Name, Vorname und Todesjahr des Bestatteten bezeichnet sind.