458.11
CH-SG
Art. 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - d) Gestaltung der Gräber
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 24 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · d) Gestaltung der Gräber
1. Die örtlichen Vorschriften dürfen Bestimmungen über die Gestaltung der Grabdenkmäler sowie über die Einfassung und die Bepflanzung der Gräber enthalten.
2. Das Recht der Angehörigen, die Gräber zu gestalten, darf jedoch nicht übermässig eingeschränkt werden.