458.11
CH-SG
Art. 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Gräber a) Grundsatz
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 21 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Gräber a) Grundsatz
1. In einem Reihengrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.
2. Ausnahmsweise ist die Beisetzung des Leichnams eines totgeborenen Kindes im Grab eines gleichzeitig zu bestattenden Kindes oder Erwachsenen zulässig.