458.11
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Schicklichkeit
I. Friedhöfe[[1]](#titletitle_text_fn_12270_2_1_c)
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Schicklichkeit
1. Neue Friedhöfe sind nach Möglichkeit in freier Lage und so anzulegen, dass keine Belästigung durch Lärm, Rauch oder Geruch von Industrie- oder Gewerbebetrieben entstehen kann.
2. Bei der Anlage von neuen sowie der Erweiterung bestehender Friedhöfe ist ein angemessener Abstand von Wohn- und Industriebauten einzuhalten.
3. Die Friedhöfe sind mit einer Einfriedung zu umgeben.
4. Die Gestaltung des Friedhofes soll dem Sinn und Zweck des Ortes angemessen und würdig sein. Der Friedhof darf nur der Bestattung menschlicher Leichen und der Bestattung oder Aufbewahrung der Asche von menschlichen Leichen sowie der Aufnahme und Wartung der dafür notwendigen Einrichtungen dienen.