458.11
CH-SG
Art. 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Überführen auf den Friedhof
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 19 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Überführen auf den Friedhof
1. Der Leichnam ist in schicklicher Weise auf den Friedhof überzuführen.
2. Wenn der Leichnam nicht getragen wird, darf er nur in einem ausschliesslich diesem Zwecke dienenden Fahrzeug überführt werden.