458.11
CH-SG
Art. 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Einsargung
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 17 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Einsargung
1. Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.
2. Der Sarg soll aus Weichholz bestehen. Wurde er ausnahmsweise aus anderem Holz hergestellt oder ist der Holzsarg auf Grund der eidgenössischen Vorschriften über die Leichenüberführungen von einer Metallhülle umgeben, so ist bei Erdbestattung unmittelbar vor der Beisetzung in schicklicher Weise für genügende Luftzufuhr in den Sarg zu sorgen.
3. Der Sarg soll nur eine Leiche enthalten. Ausnahmsweise darf das tote Kind mit seiner bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt werden.