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Art. 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - b) Ausnahmen

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
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Art. 16 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · b) Ausnahmen

1. Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig

a) ohne schriftliche Bewilligung des Amtsarztes

1. wenn es sich um den Leichnam eines totgeborenen Kindes handelt;

2. wenn ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam seziert wurde;

b) mit schriftlicher Zustimmung oder auf Anordnung des Amtsarztes

1. bei epidemischen Krankheiten;

2. wenn bei längerer Aufbewahrung des Leichnams die Umgebung gefährdet ist und er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise aufbewahrt werden kann.

2. Die Wartefrist von 120 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 48 Stunden erstreckt werden, wenn der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem andern hierzu besonders eingerichteten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt.

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