458.11
CH-SG
Art. 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Bestattung
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Bestattung
1. Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen, wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt.
2. Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.