Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
458.11 CH-SG

Art. 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Aufbewahrung der Leiche

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (24 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Aufbewahrung der Leiche

1. Die verstorbene Person wird sofort in das Leichenhaus des Sterbe- oder Bestattungsortes überführt, wenn

a) für die Aufbewahrung des Leichnams in der Wohnung kein schicklicher Raum zur Verfügung steht,

b) die einsetzende Verwesung belästigenden Geruch verursacht,

c) Ansteckungsgefahr besteht.

2. ...

3. Die verstorbene Person darf auf Wunsch der Angehörigen und mit Zustimmung des den Tod feststellenden Arztes während höchstens 48 Stunden nach Eintritt des Todes in der Wohnung aufbewahrt werden.

← Art. 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen Öffentliche Gesundheit Art. 14 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →