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Art. 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Kosten der Untersuchung

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
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Art. 12 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Kosten der Untersuchung

1. Die Kosten der Untersuchung nach Art. 11 dieses Erlasses und Art. 46 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 werden aus dem Nachlass bestritten, wenn keine Strafuntersuchung durchgeführt worden ist.

2. Wer eine Sektion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen.

3. Für jede Aushändigung der Akten an Dritte, die an der Abklärung der Todesursache ein Interesse haben, kann eine Vergütung bis zur Hälfte der Untersuchungskosten verlangt werden.

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