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458.11 CH-SG

Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Leichensektion

II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
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Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Leichensektion

1. Die Sektion einer Leiche wird angeordnet

a)* von der Staatsanwaltschaft

1.* bei aussergewöhnlichen Todesfällen;

2.* wenn nächste Angehörige des Verstorbenen die Sektion verlangen;

b)* vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe die Sektion als notwendig erscheinen lassen.

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