458.11
CH-SG
Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Leichensektion
II. Bestattungen[[1]](#titletitle_text_fn_12271_2_1_c)
Art. 11 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Leichensektion
1. Die Sektion einer Leiche wird angeordnet
a)* von der Staatsanwaltschaft
1.* bei aussergewöhnlichen Todesfällen;
2.* wenn nächste Angehörige des Verstorbenen die Sektion verlangen;
b)* vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe die Sektion als notwendig erscheinen lassen.