458.11
CH-SG
Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Öffentliche Gesundheit
I. Friedhöfe[[1]](#titletitle_text_fn_12270_2_1_c)
Art. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Öffentliche Gesundheit
1. Die Bodenbeschaffenheit der Friedhöfe soll wenn immer möglich derart sein, dass die Leichen innert der im Gesetz vorgeschriebenen Dauer der Grabesruhe möglichst vollständig verwesen können.
2. Vermag die Bodenbeschaffenheit diesen Anforderungen nicht voll zu genügen, so sind die Voraussetzungen für die möglichst vollständige Verwesung zu schaffen
a) durch genügende Entwässerung des Friedhofes,
b) durch Einbetten des Sarges in luftdurchlässiges Material und
c) durch Ermöglichung ausreichender Luftzufuhr zum Sarg.
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