Öffentliche Gesundheit
Inhaltsübersicht (24)
Gesetzestext (24 Artikel)
1. Die Bodenbeschaffenheit der Friedhöfe soll wenn immer möglich derart sein, dass die Leichen innert der im Gesetz vorgeschriebenen Dauer der Grabesruhe möglichst vollständig verwesen können.
2. Vermag die Bodenbeschaffenheit diesen Anforderungen nicht voll zu genügen, so sind die Voraussetzungen für die möglichst vollständige Verwesung zu schaffen
a) durch genügende Entwässerung des Friedhofes,
b) durch Einbetten des Sarges in luftdurchlässiges Material und
c) durch Ermöglichung ausreichender Luftzufuhr zum Sarg.
3. ...
4. ...
1. Neue Friedhöfe sind nach Möglichkeit in freier Lage und so anzulegen, dass keine Belästigung durch Lärm, Rauch oder Geruch von Industrie- oder Gewerbebetrieben entstehen kann.
2. Bei der Anlage von neuen sowie der Erweiterung bestehender Friedhöfe ist ein angemessener Abstand von Wohn- und Industriebauten einzuhalten.
3. Die Friedhöfe sind mit einer Einfriedung zu umgeben.
4. Die Gestaltung des Friedhofes soll dem Sinn und Zweck des Ortes angemessen und würdig sein. Der Friedhof darf nur der Bestattung menschlicher Leichen und der Bestattung oder Aufbewahrung der Asche von menschlichen Leichen sowie der Aufnahme und Wartung der dafür notwendigen Einrichtungen dienen.
1. Der Zivilstandsbeamte des Sterbeortes ordnet die Leichenschau an, sofern diese nicht bereits stattgefunden hat.
1. Die Leichenschau darf nur von einem Arzt vorgenommen werden.
1. Hat der Arzt den Tod einwandfrei festgestellt, so erstellt er unter Verwendung eines vom Gesundheitsdepartement abgegebenen Formulars die Todesbescheinigung.
2. Hat der Arzt keinen Zweifel über die Todesursache und ist weder Fahrlässigkeit noch Einwirkung Dritter zu vermuten, macht er eine entsprechende Eintragung in die Todesbescheinigung.
1. Die Sektion einer Leiche wird angeordnet
a)* von der Staatsanwaltschaft
1.* bei aussergewöhnlichen Todesfällen;
2.* wenn nächste Angehörige des Verstorbenen die Sektion verlangen;
b)* vom Amtsarzt, wenn gesundheitspolizeiliche Gründe die Sektion als notwendig erscheinen lassen.
1. Die Kosten der Untersuchung nach Art. 11 dieses Erlasses und Art. 46 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 werden aus dem Nachlass bestritten, wenn keine Strafuntersuchung durchgeführt worden ist.
2. Wer eine Sektion verlangt, hat für die Kosten aufzukommen.
3. Für jede Aushändigung der Akten an Dritte, die an der Abklärung der Todesursache ein Interesse haben, kann eine Vergütung bis zur Hälfte der Untersuchungskosten verlangt werden.
1. Die verstorbene Person wird sofort in das Leichenhaus des Sterbe- oder Bestattungsortes überführt, wenn
a) für die Aufbewahrung des Leichnams in der Wohnung kein schicklicher Raum zur Verfügung steht,
b) die einsetzende Verwesung belästigenden Geruch verursacht,
c) Ansteckungsgefahr besteht.
2. ...
3. Die verstorbene Person darf auf Wunsch der Angehörigen und mit Zustimmung des den Tod feststellenden Arztes während höchstens 48 Stunden nach Eintritt des Todes in der Wohnung aufbewahrt werden.
1. Bestattung und Ausstellung eines Leichenpasses dürfen erst erfolgen, wenn der Tod oder der Leichenfund beim zuständigen Zivilstandsamt angezeigt wurde. Die von der politischen Gemeinde bezeichnete Dienststelle entscheidet über Ausnahmen und informiert umgehend das Zivilstandsamt.
2. Soll der Leichnam eingeäschert werden, darf die Kremation erst erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
3. Musste ein Augenschein der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, so darf die Bestattung erst erfolgen, wenn diese den Leichnam zur Bestattung freigibt.
1. Der Leichnam wird frühestens 48 und spätestens 120 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet.
1. Die Bestattung vor Ablauf der Minimalfrist ist zulässig
a) ohne schriftliche Bewilligung des Amtsarztes
1. wenn es sich um den Leichnam eines totgeborenen Kindes handelt;
2. wenn ärztlich bescheinigt ist, dass der Leichnam seziert wurde;
b) mit schriftlicher Zustimmung oder auf Anordnung des Amtsarztes
1. bei epidemischen Krankheiten;
2. wenn bei längerer Aufbewahrung des Leichnams die Umgebung gefährdet ist und er weder in einem Leichenhaus noch sonst in geeigneter Weise aufbewahrt werden kann.
2. Die Wartefrist von 120 Stunden darf ausnahmsweise um längstens 48 Stunden erstreckt werden, wenn der Leichnam in einer Leichenhalle oder in einem andern hierzu besonders eingerichteten Raum aufgebahrt wird und der Arzt, welcher die Leichenschau vornahm, keine Einwendungen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit erhebt.
1. Jede Leiche ist in einem Sarg zu bestatten.
2. Der Sarg soll aus Weichholz bestehen. Wurde er ausnahmsweise aus anderem Holz hergestellt oder ist der Holzsarg auf Grund der eidgenössischen Vorschriften über die Leichenüberführungen von einer Metallhülle umgeben, so ist bei Erdbestattung unmittelbar vor der Beisetzung in schicklicher Weise für genügende Luftzufuhr in den Sarg zu sorgen.
3. Der Sarg soll nur eine Leiche enthalten. Ausnahmsweise darf das tote Kind mit seiner bei der Niederkunft gestorbenen Mutter im gleichen Sarg beigesetzt werden.
1. Der Leichnam ist in schicklicher Weise auf den Friedhof überzuführen.
2. Wenn der Leichnam nicht getragen wird, darf er nur in einem ausschliesslich diesem Zwecke dienenden Fahrzeug überführt werden.
1. Die Bestattungsfeier hat sich im Rahmen der guten Sitte und Ordnung zu halten.
2. Die politische Gemeinde kann durch Reglement Bestimmungen über die Gestaltung der Bestattungsfeier erlassen.
3. ...
1. In einem Reihengrab darf nur ein Sarg beigesetzt werden.
2. Ausnahmsweise ist die Beisetzung des Leichnams eines totgeborenen Kindes im Grab eines gleichzeitig zu bestattenden Kindes oder Erwachsenen zulässig.
1. Die örtlichen Vorschriften dürfen Bestimmungen über die Gestaltung der Grabdenkmäler sowie über die Einfassung und die Bepflanzung der Gräber enthalten.
2. Das Recht der Angehörigen, die Gräber zu gestalten, darf jedoch nicht übermässig eingeschränkt werden.
1. Die politische Gemeinde sorgt dafür, dass vernachlässigte Gräber wenigstens einfach bepflanzt und für die ganze Dauer der im Gesetz vorgeschriebenen Grabesruhe in schicklicher Weise mit Name, Vorname und Todesjahr des Bestatteten bezeichnet sind.
1. Die ausnahmsweise Öffnung eines Grabes vor Ablauf der gesetzlichen Dauer der Grabesruhe wird vom zuständigen Departement nur bewilligt, wenn
a) die nächsten Angehörigen des Verstorbenen damit einverstanden sind;
b) der Amtsarzt bestätigt, dass nicht Gründe der öffentlichen Gesundheit die Graböffnung verbieten;
c) die schickliche Bestattung des exhumierten Leichnams gesichert ist.
2. Die Kosten der Exhumation und der Wiederbestattung sind von den Gesuchstellern zu tragen.
3. Art. 254 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 bleibt vorbehalten.
1. Die beabsichtigte Aufhebung von Gräbern nach Ablauf der gesetzlichen Grabesruhe ist in den amtlichen Publikationsorganen der politischen Gemeinde bekanntzugeben.
2. In der Veröffentlichung sind die Hinterlassenen unter Einräumung einer genügenden Frist aufzufordern, die Gräber zu räumen. Grabmäler und Pflanzen, die während dieser Frist nicht entfernt worden sind, verfallen der zum Unterhalt des Friedhofes verpflichteten Körperschaft.
3. Leichenreste sind entweder in einem Sammelgrab oder unter dem neu zu versenkenden Sarg schicklich beizusetzen.
1. Die politische Gemeinde führt ein Register über die Bestattungen in der Gemeinde.
1. Bei Leichenüberführungen sind die gesundheitspolizeilichen Vorschriften des Bundes über den Leichentransport zu beachten.
2. Die Überführung von Leichen in das Ausland sowie die Überführung der Leichen von Menschen, die an einer gemeingefährlichen, epidemischen Krankheit gestorben sind, ist nur zulässig auf Grund eines vom Amtsarzt des Sterbeortes ausgestellten Leichenpasses.
1. Die Leichen sind in schicklicher Weise zu überführen.
2. Zur Leichenüberführung muss ein besonders eingerichtetes Fahrzeug verwendet werden.
3. Der Leichnam eines Kindes darf im Kanton sowie nach oder von einem anderen Kanton ausnahmsweise in einem Privatauto überführt werden, wenn der Sarg nicht mehr als einen Meter lang ist. Ferner sind Ausnahmen für das Wegführen von Opfern ab der Unfallstelle zulässig.
1. Es werden aufgehoben
a) die Vollzugsverordnung zum Gesetz über das bürgerliche Begräbniswesen vom 22. Oktober 1873,
b) die Verordnung betreffend die Feuerbestattung vom 26. Februar 1930.
1. Diese Verordnung wird ab 1. März 1967 angewendet.