Art. 9 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Kosten a) im allgemeinen
Art. 9 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Kosten a) im allgemeinen
1. Die Bestattungskosten werden von der politischen Gemeinde getragen, in welcher der Verstorbene niedergelassen war. Hatte er keine Niederlassung im Kanton oder ist diese unbekannt, so trägt jene politische Gemeinde die Kosten, die zur Bestattung verpflichtet ist.
2. Die Bestattungskosten umfassen die Kosten für die Leichenschau, die amtliche Bekanntmachung des Todesfalles, die Lieferung des Sarges, das Einsargen und das Überführen des Leichnams auf den Friedhof innerhalb der zur Bestattung verpflichteten Gemeinde, das Bereitstellen, das Öffnen und das Schliessen des Grabes sowie dessen Bezeichnung. Für das übliche Grabgeläute trägt die politische Gemeinde die Kosten, sofern dafür nicht eine Kirchgemeinde oder Religionsgemeinschaft aufkommt.