458.1
CH-SG
Art. 8 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Reihenfolge der Bestattungen
II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
Art. 8 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Reihenfolge der Bestattungen
1. In den Reihengräbern sind die Verstorbenen nach der Reihenfolge der Todestage zu bestatten.
2. Das zuständige Departement kann für besondere Fälle Ausnahmen bewilligen.
3. Die Familiengräber sind nach der Reihenfolge der Todestage der zuerst verstorbenen Familienglieder anzuweisen.