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458.1 CH-SG

Art. 7 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Gräberarten

II. Bestattungen - 2. Erdbestattungen
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Art. 7 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Gräberarten

1. Die Erdbestattungen sind in Reihengräbern vorzunehmen. Die politische Gemeinde kann durch Reglement Grabfelder festlegen. Dabei darf von den übrigen Vorschriften dieses Erlasses nicht abgewichen werden.

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