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458.1 CH-SG

Art. 4a Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Bestattungsart

II. Bestattungen - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4a Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Bestattungsart

1. Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung.

2. Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der verstorbenen Person. Ist dieser nicht feststellbar, entscheiden die nächsten Angehörigen.

3. Ist der Wille der verstorbenen Person nicht feststellbar und sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, bestimmt die politische Gemeinde die Bestattungsart. Sie beachtet dabei die geltenden Traditionen der Religionsgemeinschaft der verstorbenen Person.

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