458.1
CH-SG
Art. 4 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Grundsatz
II. Bestattungen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Grundsatz
1. Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und bestattet werden.