Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
458.1 CH-SG

Art. 4 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Grundsatz

II. Bestattungen - 1. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Grundsatz

1. Die politische Gemeinde hat dafür zu sorgen, dass alle Verstorbenen, für deren Bestattung sie nach diesem Gesetz verantwortlich ist, schicklich überführt und bestattet werden.

← Art. 3 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen Grundsatz Art. 4a Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →