458.1
CH-SG
Art. 3 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Unterhalt
I. Friedhöfe
Art. 3 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Unterhalt
1. Wer den Friedhof führt, hat für dessen Unterhalt zu sorgen.
2. Vorbehalten bleiben vertragliche Vereinbarungen über die ordentlichen Unterhaltskosten zwischen politischen Gemeinden einerseits und Kirchgemeinden oder Religionsgemeinschaften mit eigenen Friedhöfen anderseits.
3. An die ausserordentlichen Kosten der Friedhöfe von Kirchgemeinden und Religionsgemeinschaften leistet die politische Gemeinde angemessene Beiträge.