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458.1 CH-SG

Art. 20 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Vollzugsbeginn

III. Schlussbestimmungen
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Art. 20 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Vollzugsbeginn

1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.

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