458.1
CH-SG
Art. 20 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Vollzugsbeginn
III. Schlussbestimmungen
Art. 20 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Vollzugsbeginn
1. Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.