458.1
CH-SG
Art. 18 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Örtliche Vorschriften
III. Schlussbestimmungen
Art. 18 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Örtliche Vorschriften
1. Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.