Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
458.1 CH-SG

Art. 18 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Örtliche Vorschriften

III. Schlussbestimmungen
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Art. 18 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Örtliche Vorschriften

1. Die politische Gemeinde erlässt im Rahmen von Gesetz und Verordnung Vorschriften über die Friedhöfe und die Bestattungen.

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