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458.1 CH-SG

Art. 17 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Verordnung

III. Schlussbestimmungen
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Art. 17 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Verordnung

1. Die Regierung erlässt durch Verordnung ergänzende Vorschriften zu diesem Erlass.

2. Sie regelt insbesondere die gesundheitspolizeilichen Anforderungen an die Friedhöfe, die Leichenschau, die Aufbewahrung des Leichnams bis zur Bestattung und die Leichenüberführungen innerhalb des Kantons.

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