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458.1 CH-SG

Art. 16 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Kosten

II. Bestattungen - 3. Feuerbestattungen
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Art. 16 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Kosten

1. Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht.

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