458.1
CH-SG
Art. 16 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Kosten
II. Bestattungen - 3. Feuerbestattungen
Art. 16 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Kosten
1. Die gemäss Art. 6 Abs. 2 dieses Gesetzes zuständige politische Gemeinde hat einen Kostenanteil zu übernehmen, der den Kosten der Erdbestattung in einem Reihengrab entspricht.