458.1
CH-SG
Art. 15 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen - Aufbewahrung der Asche
II. Bestattungen - 3. Feuerbestattungen
Art. 15 Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen · Aufbewahrung der Asche
1. Die in der Urnenhalle, auf dem Urnengrabplatz oder im Erdgrab beigesetzte Asche ist mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
2. Nach Ablauf dieser Frist wird die Asche im Gemeinschaftsgrab beigesetzt oder auf Wunsch den Angehörigen überlassen.